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Gewährleistung und Garantie

Die Gewährleistung ist dem Händler vom Gesetzgeber vorgeschrieben und beträgt für den Kauf von Neuwaren immer 24 Monate ab Gefahrenübergang. Die gesetzliche Gewährleistung greift nur, sofern der aktuell gemeldete Mangel bereits ab Gefahrenübergang (Lieferung des Kaufgegenstandes) schon vorhanden war. Hier ist grundsätzlich der Käufer in der Beweispflicht. Tritt der Mangel bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang auf, wird zugunsten des Käufers (sofern dieser Verbraucher ist) gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, dann obliegt dem Händler ein eventueller Gegenbeweis. 

Von der gesetzlichen Gewährleistung ist eine freiwillige Garantie zu unterscheiden, die unabhängig und zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung vereinbart werden kann. 

Im Falle eines Garantie / Gewährleistungsfalles können Sie direkt mit dem Hersteller über die entsprechende Kundendiensthotline Kontakt aufnehmen. Entsprechende Kontaktdaten finden Sie auf den jeweiligen Herstellerseiten. Gerne können Sie sich auch per Email an unser Servicecenter wenden. info@mp-kuechen.de

Garantieverlängerung

Schützen Sie sich vor zusätzlichen Kosten nach Ablauf der Gewährleistung durch eine Garantieverlängerung. Für von uns gelieferte Artikel bieten wir Ihnen eine Garantieverlängerung um 3 Jahre nach Ablauf der 24-monatigen Gewährleistung an. Unabhängig von dieser Garantieverlängerung stehen Ihnen Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher uneingeschränkt zu. Diese zusätzliche Garantie schränkt die gesetzliche Gewährleistung in keiner Weise ein, die in jedem Falle besteht 

Mit der Garantieverlängerung bieten wir Ihnen eine einfache und faire Lösung: Vorteile und Leistungen:
• Bei berechtigtem Garantiefall sind Material-, Fahrt-, Arbeits- und Transportkosten abgedeckt
• schnelle und unkomplizierte Regulierung
• keine Selbstbeteiligung

Sie können die Garantieverlängerung ganz einfach im Warenkorb bestellen. Die Preise entnehmen Sie bitte den jeweiligen Artikelseiten . Eine Garantieverlängerung ist nur für Deutschland, Österreich, Schweiz, Luxemburg, Slowenien, Belgien, Italien, Kroatien, Frankreich, Dänemark, Finnland, Niederlande, Schweden, Spanien, Norwegen und Großbritanien gültig.

 

Garantie – Bestimmungen ( Garantieverlängerung )

Die MP Vertriebs GmbH , Albert Maier Str. 22, 88045 Friedrichshafen gewährt Ihnen beim Kauf einer Garantieverlängerung und für Artikel mit dem Hinweis "inkl. 5 Jahre Garantie" eine 5 jährige Garantie. Unabhängig von dieser Garantie stehen Ihnen Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher uneingeschränkt zu. Ihre Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB, dass heißt die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz, werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Diese zusätzliche Garantie schränkt die gesetzliche Gewährleistung in keiner Weise ein, die in jedem Falle besteht.

1. Umfang der Garantie
Dieser Garantie unterfallen alle bei Ihrem Partner gekauften und in der Garantie-Urkunde einzeln aufgeführten, fest installierten neuen Elektroeinbau - und Standgeräte, z. B. Kühl-/ Gefrierschränke, Herde, Mikrowellen, Backöfen, Geschirrspüler und Dunstabzugshauben.
Die Garantieverlängerung ist für folgende Länder möglich:
Deutschland, Schweiz, Österreich, Luxemburg, Slowenien, Belgien, Italien, Kroatien, Frankreich.
 
Die Garantieverlängerung ersetzt Ihnen nach Maßgabe der folgenden Garantiebedingungen die Kosten der Reparatur Ihres Gerätes bei Fehlern, die im Sinne der gesetzlichen Regelungen zur Sachmängelhaftung / Gewährleistung nachweislich auf Konstruktions- oder Fabrikations-fehler, Guß- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Zeigt sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Kauf wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß es sich um einen Fabrikations - / Werksfehler handelt.
Der Selbstbehalt des Garantie – Begünstigten beträgt bei Schäden über € 150,-- € 48,-- pro Schadensfall, mindestens jedoch 20% der Schadenssumme und ist auf maximal € 150,-- begrenzt. Der Kostenersatz setzt voraus, dass der Fehler ausschließlich durch den Werkskundendienst oder eine durch den Garantiegeber anerkannte Fachwerkstatt behoben wurde und der Garantiefall unmittelbar / unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Schadenseintritt gemäß der Regelung in Punkt 7 (Was tun im Schadensfall?) direkt an den Garantiegeber gemeldet wird.
Die Garantie erfasst den Ersatz der nachfolgenden Kosten, gem. den Festlegungen nach Pkt. 5, sofern diese auf der vorgelegten Reparaturrechnung gesondert ausgewiesen sind:
1.1 Materialkosten und Kosten für die 1.2 Arbeitslohn für Fehlerbeseitigung
1.3 An- und Abfahrtskosten
1.4 Transportkosten für Großgeräte
Instandsetzung mangelhafter Teile oder den Austausch durch Neuteile
Separat anfallende Kosten für Fehlersuche, Orientierungsbesuche, Kostenvoranschläge, Überprüfungen, Schadensbeschreibungen, Gutachten etc. werden nicht erstattet.
2. Beginn und Ende der Garantie
Die Garantie beginnt nach Ausstellung dieser Urkunde und endet nach Ablauf von 60 Monaten. Die Garantie besteht nur für Fehler, die nach Ablauf von 24 Monaten seit dem Auslieferungsdatum bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung des Partners aufgetreten sind.
Die Garantie endet vorzeitig bei technischen Veränderungen durch den Kunden.
Erbrachte Garantieleistungen bewirken keine Verlängerung der Garantielaufzeit.
3. Ausschlüsse / Wegfall der Garantie
Die Garantie erstreckt sich nicht auf:
• Alle mit Türfunktionen zusammenhängende Teile wie Scharniere, Seile, Federn etc. der Firmen Bosch, Siemens, Gaggenau, Constructa - Neff, Junker, Viva.
• Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Partners, d.h., während der gesetzlichen Gewährleistung bleibt es bei der gesetzlichen Haftung des Partners für Fehler des Elektrogerätes.
• Schäden durch unsachgemäße Behandlung / übermäßige Beanspruchung, chemische /elektrochemische Einwirkungen von Wasser,
Laugenverschleppungen, Standortwechsel ohne Fachspedition.
• Geringfügige Fehler, die für die Tauglichkeit im Gebrauch sowie den Wert nicht erheblich sind.
• Glas, Ceranbauteile, Gummi, Kunststoff, Dichtungen aller Art, Emaille, Service-/ Pflege, Leuchtmittel und elektronische Berührungsschalter und - Kommunikations – und Erfassungs – Einrichtungen mit / ohne Ferndatenübertragung (einschließlich der zu deren Betrieb erforderlichen, technischen Vorrichtungen wie z.B. Stecker, Fassungen, Vorschaltgeräte etc.), Berührungsschalter sowie leicht zerbrechliche Materialien.
• Schäden durch äußere Einflüsse /Ereignisse (z.B. Wasserschaden nach Rohrbruch) und sonstige anormale Umweltbedingungen.
• Schäden durch natürliche Abnutzung, Verschleißteile, (z.B. bewegliche Elemente wie Scharniere, Federn, Dämpfer, Mahlwerk, Brennerring / - Deckel bei Gasgeräten etc., Schalter und Griffe), unzureichende Wartung, Reinigung / Entkalkung / Betriebsbedingungen, Überlastung, falsches Zubehör.
• Schäden durch den Einsatz vom Hersteller nicht freigegebener Zubehör - / Ergänzungs - / Anbauteile, Pflegemittel und nicht speziell für Kaffee-Vollautomaten freigegebene Kaffeebohnen.
• Gewerblich genutzte Geräte. Das gilt entsprechend für eine vergleichbare Nutzung durch z. B. Freiberufler, Organisationen, Schulen, Kinder-gärten, Behörden.
• Den AquaStop mit Verbindungsperipherie / Anschlüssen sowie den Antrieb mit Steuerung (z.B. iQdrive mit iSensoric).
Die Garantie ist subsidiär und entfällt vollständig, wenn auch nur einzelne, in diesen Garantiebedingungen enthaltene Voraussetzungen und Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Garantie entfällt insbesondere bei Reparaturen und Eingriffen, durch nicht vom Werkskundendienst oder einer vom Garantiegeber anerkannten Fachwerkstatt, Personen oder Betriebe.
4. Bedingungen für Kaffee – Vollautomaten
Zusätzlich gelten:
• Die Verbringung der Standgeräte zum Werkskundendienst ( hin + zurück ) erfolgt grundsätzlich auf eigene Rechnung und Risiko des Garantie - Begünstigten.
• Die Garantie endet vorzeitig bei Nichteinhaltung der werksseitig festgelegten Hinweise für Nutzung, Pflege, Art der Bohnen, Reinigung, Entkalkung/Service, Verklebung des Mahlwerkes, mangelnder Wartung und Reinigung sowie bei Erreichung von 15.000 gebrühten Tassen. Maßgeblich für die Feststellung ist der werksseitige Zähler.
• Der bestimmungsgemäße Geräte-Service ist im Schadensfall nachzuweisen und muß ebenfalls durch den jeweiligen Werkskundendienst durchgeführt werden, sofern die Werksvorschriften keine Eigenleistung des Benutzers zulassen.
• Abweichend von Pkt. 5 wird die mögliche Garantieleistung pro Gerät auf dessen wirtschaftlichen Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenseintritts begrenzt. Dieser beträgt 100% in den beiden ersten Jahren nach Inbetriebnahme, danach im 3. Jahr 75%, im 4. Jahr 65% und im 5. Jahr 55% des nachgewiesenen, ursprünglichen Kaufpreises.
5. Wirtschaftliche Totalschäden /
Garantie - Obergrenze
Es gibt keine Zeitwertregel oder virtuelle Abschreibung. Die mögliche Garantieleistung ist insgesamt pro Gerät auf dessen ursprünglichen Kaufpreis begrenzt. Ob im Einzelfall bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (die voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten über-steigen den Kaufpreis) oder ob die voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten zusammen mit anderen schon regulierten Garantieleistungen für das selbe Einzelgerät dessen Kaufpreis übersteigen, ist unabhängig von der vorgenannten Kaufpreis - Obergrenze.
Der Garantiegeber ist ausdrücklich zur Beistellung eines Ersatzgerätes berechtigt.
6. Haftung
Weitergehende Ansprüche aufgrund dieser Garantie (z.B. Fremd-/ Folgeschäden außerhalb des Gerätes, sonstige Begleitschäden, Demontage - Montage - Sonderaufwendungen etc.) sind ausgeschlossen. Die gesetzliche Gewährleistung und Haftung des Partners, bei dem Sie Ihr Gerät gekauft haben bleiben zusammen mit den gesetzlichen Pflichten zur Schadensminderung nach u.a. § 254 BGB + VVG unberührt.
7. Was tun im Schadensfalle ? Sie erhalten nach dem Kauf, eine genaue Abwicklungsbeschreibung mit Kontaktdaten.